Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken
Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken können ab dem Veranlagungsjahr 2021 auf die ertragsteuerliche Erfassung ihrer Anlagen verzichten. Eine entsprechende Vereinfachungsregelung wurde am 2. Juni 2021 vom Bundesfinanzministerium in Absprache mit den Finanzverwaltungen der einzelnen Bundesländer veröffentlicht.
Hintergrund der Steuerbefreiung
Wer eine kleine Photovoltaikanlage oder ein kleines Blockheizkraftwerk (BHKW) betreibt, führt automatisch einen Gewerbetrieb und erzielt folglich gewerbliche Einkünfte. Damit verbunden ist die Verpflichtung zur Aufstellung und Abgabe einer jährlichen Gewinnermittlung, auch wenn die erzielten Gewinne oder Verluste oftmals sehr gering ausfallen. Ungeachtet dessen müssen die Finanzämter die Daten auf Richtigkeit prüfen. Der Aufwand bis zur Festsetzung der tatsächlichen Ertragsteuer steht oftmals in keinem Verhältnis. Darüber hinaus ist in vielen Fällen, insbesondere bei kleinen Anlagen, strittig, ob überhaupt eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden kann.
Zur Entlastung der Betreiber als auch der Finanzverwaltung hat das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 2. Juni 2021 eine Vereinfachungsregelung veröffentlicht. Die Steuerbefreiung für bestimmte Kleinanlagen ist als Wahlrecht ausgestaltet. Sie gilt nicht erst ab dem Veranlagungszeitraum 2021, sondern auch für alle noch offenen Vorjahre.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Betreiber von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken haben insgesamt drei Kriterien zu erfüllen, um von der Steuerbefreiung profizieren zu können:
- Photovoltaikanlagen dürfen nur eine installierte Leistung von bis zu 10 kW aufweisen. Für Blockheizkraftwerke gilt eine Gesamtleistung von maximal 2,5 kW. Die Anlagen müssen auf/in einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus bzw. auf/in einem dazu gehörigen Carport oder einer Garage angebracht sein. Die Anlagen dürfen nicht vor dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sein.
Antrag und Folgen der Nichtbesteuerung
Um die Neuregelung in Anspruch nehmen zu können, müssen Anlagenbetreiber lediglich einen schriftlichen, formlosen Antrag bei ihrem zuständigen Finanzamt stellen. Im Anschluss erlischt ohne weitere Prüfungsschritte die Gewinnerzielungsabsicht und der Betrieb fällt unter den ertragsteuerlich nicht zu berücksichtigenden Bereich der sogenannten „Liebhaberei“.
Zu beachten ist, dass bereits bestehende (Anlauf-)Verluste bei einer Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zukünftig nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden können. Darüber hinaus bleibt auch nach der Einreichung des Antrags die umsatzsteuerrechtliche Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen und der Jahressteuererklärung weiterhin bestehen. Die Steuerbefreiung bezieht sich lediglich die Einkommensteuer
Schädliche Tatbestände
Wird ein Teil des Gebäudes vermietet, so ist ein Antrag auf Liebhaberei nicht möglich. Ein häusliches Arbeitszimmer oder eine gelegentliche Vermietung gegen Entgelt, bei der die jährlichen Einnahmen 520,00 Euro nicht überschreiten, sind hingegen unschädlich.
Fazit
Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerden, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können ab sofort von der neu eingeführten Vereinfachungsregelung profitieren. Mit Einreichung des Antrags beim Finanzamt wird der ursprüngliche Gewerbebetrieb als Liebhaberei umqualifiziert und somit von der Einkommensteuer befreit. Die umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen hingegen bleiben weiterhin bestehen.
Noch Fragen?
Haben Sie noch Fragen zu der steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen, dann sprechen Sie uns gerne an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.