Sechs Prozent Zinsen für Steuern sind verfassungswidrig
Die Zinsenregelungen nach § 238 I AO i.V.m. § 233a AO, soll die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sicherstellen. Die Zinsen sind dabei gesetzlich festgeschrieben und betragen jährlich 6%. Aufgrund der lang anhaltenden Niedrigzinsphase erklärt das Bundesverfassungsgericht die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6% ab dem Jahr 2014 für verfassungswidrig.
§ 233a AO regelt die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Die Verzinsung betrifft den Zeitraum zwischen der Entstehung Steuer und ihrer Festsetzung. Dabei beginnt die Verzinsung nicht mit Ablauf des Kalenderjahres in der die Steuer entstanden ist, sondern nach weiteren 15 Monaten zinsfreier Karenzzeit. Bislang ist gesetzlich eine Verzinsung von jährlich von 6% geregelt, die nun vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt wurde.
Aus der Entscheidung ergeben sich folgende Konsequenzen:
Aussetzung sämtlicher Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO ab dem 01.01.2019. Die Zinsfestsetzungen werden nach der Gesetzesänderung nachgeholt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
Für die Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 darf die bisherige Regelung weiter angewendet werden, sodass die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO endgültig festzusetzen sind. Folglich werden eingelegte Einsprüche abgewiesen und die ausgesetzten Beträge müssen gezahlt werden.
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