Handlungsbedarf für Aufsichtsräte
Der Entwurf des FISG zielt auf die Umsetzung der vordringlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung und dauerhaften Stärkung des Vertrauens in den deutschen Finanzmarkt ab. Funktionierende Finanzmärkte sind für die Wirtschaft und für den Wohlstand eines Landes von zentraler Bedeutung. Jüngste Bilanzmanipulationen haben den Gesetzgeber veranlasst, die Bilanzkontrolle zu stärken und die Abschlussprüfung weiter zu regulieren, um die Richtigkeit der Rechnungslegungsunterlagen von Unternehmen sicherzustellen.
Mit dem Gesetzentwurf ist die Anpassung einer Vielzahl von Einzelgesetzen vorgesehen.
Dabei soll z.B. das Aktiengesetz in § 100 Abs. 5 wie folgt neu gefasst werden: „Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen; die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein.“
Gegenüber der bisherigen Rechtslage tritt nun das Qualifikationserfordernis im Bereich der Abschlussprüfung hinzu. Dabei ist jedoch bisher noch nicht geklärt ist, welches Maß an Sachverstand genau gefordert wird. Vielmehr zählt die Begründung zum Regierungsentwurf Personengruppen auf, bei denen der notwendige Sachverstand unterstellt wird. Dazu zählen
- Finanzvorstände Fachkundige Angestellte aus den Bereichen Rechnungswesen und Controlling Analysten sowie Langjährige Mitglieder in Prüfungsausschüssen oder Betriebsräte, die sich diese Fähigkeit im Zuge ihrer Tätigkeit durch Weiterbildung angeeignet haben.
Es wird nicht zwingend vorausgesetzt, dass das Mitglied im Aufsichtsrat einem steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Beruf angehört.
Die gesetzlichen Anforderungen an den Sachverstand betreffen zwei Mitglieder des Aufsichtsrats. Vorgesehen ist, dass das FISG zum 1. Juli 2021 in Kraft tritt. Somit besteht für Aufsichtsräte, die die künftig geforderten Qualifikationen in ihrem Gremium noch nicht aufweisen, Handlungsbedarf.
Neben den o.g. Änderungen sind auch Verbesserungen hinsichtlich der Aufsichtsstrukturen und der Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei der Prüfung von Auslagerungen seitens der Finanzdienstleistungsunternehmen vorgesehen.
Noch Fragen?
Haben Sie noch Fragen den geplanten gesetzlichen Neuerungen im Zusammenhang mit dem FISG oder den Grundlagenkenntnissen in den geforderten Qualifikationsbereichen, dann sprechen Sie uns gerne an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.