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Keine Abziehbarkeit von Scheidungskosten

Gem. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG zählen Scheidungskosten zu den Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits. Sie sind vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, da ein Steuerpflichtiger die Kosten für ein Scheidungsverfahren in der Regel nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse tätigt.

Nach der Änderung des § 33 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz bestand Uneinigkeit bzgl. der Abziehbarkeit von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen.

Der BFH hat mit Urteil vom 18. Mai 2017 (– VI R 9/16) über einen Fall entschieden, in dem die Steuerpflichtige Aufwendungen für eine Scheidung in ihrer Einkommensteuererklärung 2014 geltend gemacht hat. Nach erfolglosem Einspruch beim Finanzamt erhob die Steuerpflichtige Klage. Das Finanzgericht gab dieser statt. Dagegen legte das Finazamt Revision ein.

Die Revision des Finanzamts ist aus Sicht des BFH begründet. Das Finanzgericht hat die Scheidungskosten zu Unrecht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts zählen Kosten eines Scheidungsverfahrens zu den Prozesskosten. Diese sind lediglich zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen, wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Diese Ausnahme vom Abzugsverbot ist bei Scheidungskosten in der Regel nicht gegeben, auch wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellen würde.

Bis zur Änderung des § 33 EStG wurden Ehescheidungskosten vom BFH als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Durch die Änderung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist dies nicht mehr möglich. Mit der Neuregelung beabsichtigte der Gesetzgeber unter anderem die Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung auszuschließen.