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Nachträglich installierter Batteriespeicher einer Photovoltaikanlage

Zur Frage, ob eine Photovoltaikanlage dem Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG unterliegt, wenn sie bereits im Jahr 2022 zum Teil in Betrieb genommen, der Batteriespeicher jedoch erst im Jahr 2023 installiert wurde, hat sich die Bundesregierung geäußert.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben im Jahr 2021 beschlossen, dass umsatzsteuerrechtlich eine Sachgesamtheit vorliegt, wenn eine Photovoltaikanlage und ein Stromspeicher gleichzeitig angeschafft werden.

Wenn diese einheitliche Leistung nach dem 31.12.2022 ausgeführt wurde, ist der Nullsteuersatz des § 12 Abs. 3 UStG anzuwenden. Dabei werden Werklieferungen grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.

Wird der Batteriespeicher nicht zusammen mit einer Photovoltaikanlage, sondern als einzelner Gegenstand erworben und im Jahr 2023 geliefert, unterliegt die Lieferung des Batteriespeichers ebenfalls dem Nullsteuersatz.

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