Neuerungen im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen
Das BMF hat mit Schreiben vom 9.11.2016 sein bisheriges Anwendungsschreiben zu § 35a EStG aus dem Jahr 2014 überarbeitet. Insbesondere sind nun auch Leistungen begünstigt, die auf fremden (z.B. öffentlichem) Grund erbracht werden, sofern sie in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Voraussetzung ist, dass die Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder der unmittelbare räumliche Zusammenhang durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird. Dies ist z.B. bei der Straßenreinigung, Laubentfernung oder den Winterdienst auf den öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Haushalt der Fall. Ebenso können auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Weiterhin zählt nun auch die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage zu den begünstigten Handwerkerleistungen. Kosten für ein Hausnotrufsystem innerhalb des sog. „Betreuten Wohnens“ im Rahmen einer Seniorenwohneinrichtung sind nun gem. des BMF-Schreibens ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistung zu berücksichtigen. Lohnkosten für das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und sonstige Beschäftigung des Haustieres im Haushalt können als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden.