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NRW-Soforthilfen: OVG NRW entscheidet – Rückforderung bei verbundenen Unternehmen


Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat entschieden, dass Unternehmen, die Teil eines Unternehmensverbundes sind, die NRW-Soforthilfen 2020 zu Unrecht erhalten haben, wenn sie die Hilfe nur unter Berücksichtigung ihrer eigenen Wirtschaftslage beantragt haben.

Falsche Angaben zur Unabhängigkeit der Unternehmen bei Soforthilfe-Anträgen

In den vorliegenden Fällen beantragten die Kläger, Betreiber von Gastronomiebetrieben, Ende März 2020 die NRW-Soforthilfe und versicherten, dass ihre Unternehmen unabhängig und nicht Teil eines Unternehmensverbundes seien. Im ersten Verfahren war der Kläger als Einzelunternehmer tätig, der mehrere Gastronomiebetriebe führte und gleichzeitig Gesellschafter sowie Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften war. In den anderen Verfahren handelte es sich um GmbH & Co. KGs, bei denen dieselben Personen in den Funktionen des Geschäftsführers und Gesellschafters agierten. Obwohl diese Angaben gemacht wurden, erfolgte zunächst eine Bewilligung der Soforthilfen. Später stellte sich jedoch heraus, dass die Betriebe tatsächlich Teil eines Unternehmensverbundes waren, was zur Rücknahme der Bewilligungsbescheide führte.

Begründung des Urteils

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) bestätigte die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der NRW-Soforthilfen. Die Kläger galten nach europäischem Beihilfenrecht als verbundene Unternehmen, da sie unter einheitlicher Kontrolle standen. Eine Förderung allein auf Grundlage der wirtschaftlichen Lage einzelner Betriebe war daher nicht zulässig. Die im Antrag versicherte Unabhängigkeit war objektiv falsch, womit die Bewilligungen auf unrichtigen Angaben beruhten. Das Gericht stellte klar, dass die Kläger keinen Vertrauensschutz geltend machen konnten, da die rechtlichen Vorgaben des europäischen Beihilfenrechts bereits vor der Corona-Pandemie klar definiert waren. Die Kläger hätten erkennen können, dass es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Beihilferechts handelt. Auch wenn das Antragsformular missverständlich war, hielt das Gericht die Rücknahme der Bewilligung durch das Land NRW für notwendig und rechtmäßig, um den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.

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