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Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Unterbringungskosten in einem Pflegeheim

Die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG kann nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen geltend gemacht werden, wenn darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Dies gilt ebenso für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen Unterbringung in einem Pflegeheim oder zur dauernden Pflege erwachsen.  

Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ist nach Auffassung des Finanzgerichts Hessen (Urteil vom 28. Februar 2017, 9 K 400/16) das Vorliegen eines Haushalts. Dies fordert auch der Wortlaut des § 35a Abs. 4 EStG. Danach muss die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder in dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 29. Juli 2010 VI R 60/09 BStBl. II 2014) ist unter Haushalt die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender oder einer einzelner Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten wie z.B. Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume etc. Ein solcher Haushalt kann grundsätzlich auch vom Bewohner eines Pflegeheims geführt werden. Des Weiteren muss nach Auffassung des Finanzgerichts Hessen noch eine Voraussetzung erfüllt werden. Die Räumlichkeiten müssen von ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sein und individuell genutzt werden können. Dies erfordert, dass der Haushalt ein Bad, eine Küche sowie Wohn- und Schlafbereich umfasst. Wenn in dem Pflegeheim ein eigenständiger und abgeschlossener Haushalt geführt wird, ist die Steuervergünstigung nach § 35a EStG möglich.

Die Entscheidung des Finanzgerichts entspricht nicht der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung. Demnach ist für die Inanspruchnahme des § 35a EStG das Vorliegen eines Haushalts nicht erforderlich (BMF-Schreiben vom 9 November 2011, BStBl 2016 I S. 1213, Tz. 14). Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts wurde Revision eingelegt (beim BFH VI R 19/17). Die Entscheidung des BFH zu dieser Angelegenheit steht noch aus. Den betroffenen Steuerpflichtigen wird somit empfohlen, Einspruch einzulegen und unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens zu beantragen.