Aufhebung der Vorläufigkeit beim Solidaritätszuschlag: BMF passt Vorläufigkeitskatalog nach Entscheidung des BVerfG an
Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen den Vorläufigkeitskatalog angepasst und die Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung in Bezug auf den Solidaritätszuschlag aufgehoben. Hintergrund ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2025, in der die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags auch nach Auslaufen des Solidarpakts bestätigt wurde. Steuerfestsetzungen erfolgen damit künftig nicht mehr vorläufig hinsichtlich des Solidaritätszuschlags.
Hintergrund und rechtliche Einordnung
Das BVerfG stellte klar, dass die Fortgeltung des Solidaritätszuschlags nicht gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verstößt. Insbesondere verneinte das Gericht das Vorliegen eines evidenten Wegfalls des aufgabenbezogenen Mehrbedarfs, der die Fortführung der Abgabe unzulässig machen würde. Diese Entscheidung hat klare verfahrensrechtliche Konsequenzen: Da keine verfassungsrechtlichen Zweifel mehr bestehen, entfällt die Grundlage für eine vorläufige Festsetzung in diesem Punkt.
Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits zuvor – zuletzt mit Urteil vom 20.02.2024 (IX R 27/23, BStBl II 2024, S. 444) – wiederholt entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Solidaritätszuschlag bestehen. Eine entsprechende Richtervorlage wurde zudem durch das BVerfG mit Beschluss vom 07.06.2023 (2 BvL 6/14) als unzulässig verworfen.
Auswirkungen auf Steuerpflichtige
Die Änderung des Vorläufigkeitskatalogs hat unmittelbare praktische Konsequenzen für alle Steuerpflichtigen: Künftige Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheide werden hinsichtlich des Solidaritätszuschlags nicht mehr vorläufig ergehen. Damit entfällt auch die Möglichkeit, gegen diesen Teil des Bescheids im Hinblick auf ein anhängiges Musterverfahren Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Steuerpflichtige, die bislang gegen ihre Bescheide Einspruch eingelegt hatten, um sich etwaige Vorteile aus dem Ausgang eines Musterverfahrens zu sichern, haben durch die Entscheidung des BVerfG nun Klarheit: Weitere rechtliche Schritte gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags versprechen keine Aussicht auf Erfolg.
Neben der Aufhebung der Vorläufigkeit beim Solidaritätszuschlag betrifft der Vorläufigkeitskatalog des BMF nun nur noch drei Punkte: die Höhe der kindbezogenen Freibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG), die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktienveräußerungsverlusten (§ 20 Abs. 6 EStG) sowie die Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 EStG).
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