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Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2025 beschlossen


Am 6. November 2024 hat die Bundesregierung die „Sozialversicherungsrechengrößenverordnung“ beschlossen. Die Verordnung kann – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats – zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.


Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Gesetzliche Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze (Einkommensgrenze für die Erhebung von Beiträgen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) soll sich einheitlich auf jährlich 66.150,00 EUR (2024: 62.100,00 EUR) bzw. 5.512,50 EUR monatlich (2024: 5.175,00 EUR) erhöhen.

Die Versicherungspflichtgrenze (Einkommenshöchstbetrag bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen) soll sich auf jährlich 73.800,00 EUR (2024: 69.300,00 EUR) bzw. monatlich 6.150,00 EUR (2024: 5.775,00 EUR) erhöhen.

Allgemeine Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze soll deutlich auf 8.050,00 EUR im Monat (96.000,00 EUR jährlich) steigen, und zwar erstmals einheitlich in ganz Deutschland. In den alten Bundesländern belief sich die Beitragsbemessungsgrenze 2024 auf 7.550,00 EUR im Monat, in den neuen Bundesländern auf 7.450,00 EUR.

Knappschaftliche Rentenversicherung

Hier soll sich die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 9.300,00 EUR auf 9.900,00 EUR (118.800,00 EUR) erhöhen.

Das zur Bestimmung der Entgeltpunkte dienende Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung soll für 2025 vorläufig 50.493,00 EUR jährlich betragen (2024: 45.358,00 EUR).


Noch Fragen?

Sie wollen wissen, welche konkreten Auswirkungen die neuen Bemessungsgrenzen auf Ihre Lohnabrechnung haben? Sprechen Sie uns gerne an.