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Folgt die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags in Kürze?


Das Bundesverfassungsgericht hat angekündigt am 26. März 2025 in dieser Sache sein Urteil zu verkünden. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1505/20 geführt. Eine vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags ist denkbar.

Hintergrund

Die Bundesregierung hat mit dem „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ vom 19. Dezember 2019 (BGBl. I 2029 S. 2115) geregelt, dass der Soli für das Jahr 2020 wie zuvor erhoben werden darf. Für die Folgejahre ab dem Veranlagungszeitraum 2021 hat der Gesetzgeber die für die Anwendung des Soli die bestehende Freigrenze des § 3 SolZG 1995 erhöht, wodurch rd. 90 % der Steuerzahler nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden. Gegen diese Neuregelung haben im Jahr 2020 Mitglieder des Vorstands der FDP-Fraktion ein Gerichtsverfahren angestrengt.

Ziel der Kläger

Die Kläger verfolgen im Wege des Verfahrens das politische Ziel der vollständigen Abschaffung des Soli rückwirkend ab dem 1. Januar 2020. Zur Klagebegründung führen Sie an, dass die Weitererhebung des ursprünglich mit den Kosten der Wiedervereinigung begründeten Soli mit Auslaufen des sog. Solidarpakts II am 31. Dezember 2019 verfassungswidrig geworden sei. Darüber hinaus rügen die Beschwerdeführer die durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 eingetretene Ungleichbehandlung verschiedener Einkommensbezieher.

Weiterer Ablauf des Verfahrens

Die mündliche Verhandlung hat bereits am 26. September 2024 stattgefunden. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass der Solidaritätszuschlag in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig war (vgl. BFH v. 17.1.2023 – IX R 15/20). Die Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts ist für den 26. März 2025 angekündigt.